Viele Menschen pflegen ihre Angehörigen – Familie oder Freunde – privat. Wenn die Pflegepersonal verhindert ist, greift die Gesetzesregelung zur Verhinderungspflege. Dieser Artikel zeigt, was Angehörigen pflegebedürftiger Personen in diesem Fall zusteht.
Was ist die Verhinderungspflege?
Als „Verhinderungspflege“ bezeichnet man grundlegend die Ersatzleistung für eine Pflege, die im privaten Rahmen durchgeführt wird. Wenn also beispielsweise die Kinder pflegebedürftiger Eltern krank werden oder anderweitig verhindert sind, können sie die Kosten für ihre Vertretung unter Umständen vom Staat zurückerstattet bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass die Kosten für die Verhinderungspflege nachgewiesen werden können. Dann bietet die Pflegeversicherung eine Ausgleichsleistung an – in einem gewissen, vorgegebenen Rahmen. Verhinderungspflege kann etwa in Form von ambulanten Pflegediensten geleistet werden. Komfortabler und vor allem für die zu pflegende Person deutlich besser eignen sich jedoch sogenannte Pflegehotels.
Wenn die Angehörigen krank sind oder schlicht einmal Urlaub brauchen, können sie die zu pflegenden Personen in ein solches Hotel bringen. Vor Ort werden die Betroffenen umfangreich versorgt. Professionelles Pflegepersonal bietet die bestmögliche Pflege auf dem neuesten Stand der Technik. Und die Angehörigen können sich guten Gewissens entspannen oder erholen.
Wer kann die Verhinderungspflege beantragen?
Die erste Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige Person bereits mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat. Des Weiteren muss die gepflegte Person mindestens in der Pflegestufe 2 eingestuft sein. Und: Die Verhinderungspflege kann nicht ewig in Anspruch genommen werden. Die Pflegeversicherung erstattet die entstandenen Kosten höchstens für sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres. Die Leistungen werden zugesprochen, wenn die Verhinderungspflege von einer Person ausgeübt wird, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht mit jener Person in einer „häuslichen Gemeinschaft“ lebt.
In diesem Fall können Leistungen von bis zu 1.612 Euro in einem Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Kann die Verhinderungspflege auch rückwirkend beantragt werden?
Oftmals fällt die Notwendigkeit für eine Ersatzpflege spontan und ungeplant an – etwa, wenn die pflegende Person überraschend krank wird. In diesem Fall werden die Leistungen für die Verhinderungspflege erst im Nachhinein ausgezahlt und müssen rückwirkend beantragt werden. Es ist hierbei wichtig, dass die Angehörigen alle entsprechenden Belege aufheben. Sowohl der Nachweis über die Pflegestufe als auch die entstandenen Kosten – etwa durch Einberufung eines ambulanten Pflegedienstes – müssen genauestens dokumentiert sein, dann kann die Leistung auch rückwirkend ausgezahlt werden. Empfehlenswerter ist es natürlich, die Verhinderungspflege im Voraus bei der Pflegekasse zu beantragen. Dann wird die Zahlung meist auch deutlich schneller bewilligt. Natürlich ist das aber aus den genannten Gründen nicht immer möglich.
In puncto Verhinderungspflege muss noch viel Aufklärungsarbeit geleistet werden. Viele Menschen wissen nicht, dass sie die Leistungen beantragen können. Auch Einrichtungen wie Pflegehotels sind aktuell noch kaum bekannt. Dabei leisten sie einen wichtigen Beitrag zu einem gesellschaftlichen Problem, was uns noch lange beschäftigen wird.